Probleme bei der Antragstellung auf eine auswärtige Führerscheinausbildung
Unabhängig davon in welchem Bundesland Sie wohnen oder in welchem Bundesland der Sitz Ihrer Wunschfahrschule liegt, kann es vorkommen, dass das Straßenverkehrsamt eine auswärtige Führerscheinprüfung ablehnen möchte. Dieses kommt jedoch nur relativ selten vor. Das Verkehrsamt kann jedoch darauf bestehen, dass Sie die praktische Fahrprüfung am nächstgelegenen Prüfort Ihres 1. Wohnsitzes oder am Ort Ihrer Schul- oder Arbeitsstelle ablegen. Vor allem größere Städte wollen hierdurch eine Abwanderung der Fahrschüler in kleinere Prüforte verhindern.
Hintergrund hierfür ist der Paragraph §17 in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), dessen Absatz 3 regelt, an welchem Ort ein Fahrschüler die praktische Führerscheinprüfung abzulegen hat. Hiernach kann die Führerscheinstelle mehr oder weniger frei entscheiden, ob sie eine auswärtige Führerscheinprüfung genehmigen möchte oder nicht.
Lesen Sie hier den genauen Inhalt des Paragraph §17 Abs. 3 in der Fahrerlaubnis-Verordnung:
Der Bewerber hat die praktische Prüfung am
• Ort seiner Hauptwohnung oder am
• Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder
• seiner Arbeitsstelle abzulegen.
Sind diese Orte nicht Prüforte, ist die Prüfung nach Bestimmung durch die Fahrerlaubnisbehörde an einem nahe gelegenen Prüfort abzulegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann auch zulassen, dass der Bewerber die Prüfung an einem anderen Prüfort ablegt.
Im letzten Satz wird deutlich, dass das Straßenverkehrsamt Ausnahmen nach eigenem Ermessen zulassen darf.
Sogar die Bundesregierung hat nach Anfrage von Abgeordneten eine Stellungnahme zu diesem Problem verfasst:
• Nach der Fassung des Gesetzes handelt es sich dabei um Einzelfallentscheidungen.
• Es liegen keine negativen Erfahrungen vor, so daß die Ausnahmemöglichkeit nach § 17 Abs. 3 Satz 3 FeV festgelegt werden konnte.
Fallbeispiele
Fall 1
Ein Fahrschüler aus Hamburg erbat bei seiner Führerscheinstelle eine Sondergenehmigung für eine auswärtige Führerscheinprüfung mit der Begründung, dass es in seiner Heimat keine Ferienfahrschule gibt und er bräuchte den Führerschein ganz schnell um eine Arbeitsstelle antreten zu können. Die Sondergenehmigung wurde abgelehnt, da dies keine Ausnahme nach §17 Abs. 3 darstellt.
Fall 2
Der Sohn eines selbständigen Unternehmers erbat bei seiner Führerscheinstelle eine Sondergenehmigung für eine auswärtige Führerscheinprüfung mit der Begründung, dass er bei seinem Vater arbeitet und er am Ort der Ferienfahrschule Kunden zu betreuen hätte. Der Vater stellte seinem Sohn eine formlose Bestätigung aus, dass er für 6 Monate am Ort der Ferienfahrschule Kunden zu betreuen hat und dort arbeiten muss. Das Verkehrsamt genehmigte die Sondergenehmigung, da der Ort der Arbeit nach §17 Abs. 3 eine Ausnahme darstellt.
Fall 3
Ein selbständiger Künstler erbat bei seiner Führerscheinstelle eine Sondergenehmigung für eine auswärtige Führerscheinprüfung mit der Begründung, dass er am Ort der Ferienfahrschule für einige Zeit arbeiten werde. Der Künstler stellte eine formlose Bestätigung aus, dass er für 6 Monate am Ort der Ferienfahrschule arbeiten werde. Das Verkehrsamt genehmigte die Sondergenehmigung, da der Ort der Arbeit nach §17 Abs. 3 eine Ausnahme darstellt.
Fall 4
Ein Fahrschüler meldet seinen 1. Wohnsitz am Ort der Ferienfahrschule an und stellte den Führerscheinantrag am Sitz der Fahrschule. Der Antrag wurde genehmigt, da immer das Verkehrsamt des 1. Wohnsitzes zuständig ist. In eingen Städt (z. B. Cottbus) genügt evtl. die Anmeldung des 2. Wohnsitzes.
Tipps zur Antragstellung
Wir empfehlen nicht, vorher beim Verkehrsamt anzurufen und nachzufragen. Besser ist es, wenn Sie persönlich zum Straßenverkehrsamt gehen und einen sauber vorbereiteten Antrag (ausgefüllt und alle erforderlichen Dokumente beiliegend) abgeben. Stellen Sie sich vorher schon mal mental auf eine Diskussion ein, aber sprechen Sie das Thema nicht selber an. In den meisten Fällen wird Ihr Antrag angenommen, ganz normal bearbeitet und auch ganz normal genehmigt.
Für den Fall, dass Ihr Verkehrsamt bei der Annahme Ihrer Dokumente stutzen sollte und eine auswärtige Prüfung ablehnen will, sollten Sie ein Schriftstück zur Beantragung der Sondergenehmigung bereithalten und dann vorlegen können. Achten Sie bei der Begründung darauf, dass in der Regel nur die Ausnahmen aus dem §17 (siehe oben ) akzeptiert werden.
Da ist das DING! :-)
"Marco hat mich zum Sommer hin als Fahrschüler übernommen, nachdem er ganz frisch dabei war! Davon war aber NICHTS zu merken. Marco macht seine Sache sehr gewissenhaft und vernünftig, jede Fahrt war super und hat Spaß gemacht. Wer nicht auf trockene langweilige Fahrten steht, ist hier genau richtig. Immer die passenden Worte und eine gute Erklärung parat auf alle Fragen die ich hatte. Die ersten Fahrten habe ich noch mit Dennis gemacht, hier ist es nicht anders. Ich würde beide blind weiter empfehlen!!! Vielleicht dürfen meine Kinder später ja auch noch bei euch ran... ;-)"
30.08.2018
Fahrlehrer: Marco Wilken